Aktuelle Themen
Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Voraussichtliches Inkrafttreten im Oktober 2022.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) informiert mit seiner Pressemitteilung vom 25.05.2022 über die Neufassung der GOT. Das BMEL stellt klar, das der in der Pressemitteilung genannte Referentenentwurf zur Neufassung der GOT noch nicht in Kraft getreten ist. Die Gebührenordnung muss erst vom Bundesrat beschlossen werden.
Coronaschutz: Was ist seit dem 20.03.2022 zu beachten?
UPDATE, 24.05.2022: Der Wortlaut der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)" vom 01.04.2022 in der ab 26.05.2022 geltenden Fassung umfasst keine Änderungen und damit auch keine speziell für Heilberufsgruppen bzw. für die Tierärzteschaft. Die Ausführungen in den vorangehenden Beiträgen haben unverändert Bestand. Die CoronaSchVO in vorbezeichneter Fassung gilt zunächst bis zum 23.06.2022. Sie löst die Verordnung in der vom 05.05.2022 bis 25.05.2022 geltenden Fassung ab. Wir verweisen im vorstehenden Zusammenhang auch auf die Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2022.
UPDATE, 10.05.2022: Der überarbeitete Wortlaut der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)" vom 01.04.2022 in der ab 05.05.2022 geltenden Fassung umfasst keine Änderungen speziell für Heilberufsgruppen bzw. für die Tierärzteschaft. Die Ausführungen in den vorangehenden Beiträgen haben unverändert Bestand. Die CoronaSchVO in vorbezeichneter Fassung gilt zunächst (unverändert) bis zum 27.05.2022. Sie löst die Verordnung in der vom 29.04.2022 bis 04.05.2022 geltenden Fassung ab.
UPDATE, 28.04.2022: Der überarbeitete Wortlaut der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)" vom 01.04.2022 in der ab 29.04.2022 geltenden Fassung umfasst keine Änderungen speziell für Heilberufsgruppen bzw. für die Tierärzteschaft. Die Ausführungen in den vorangehenden Beiträgen haben unverändert Bestand. Die CoronaSchVO in vorbezeichneter Fassung gilt zunächst bis zum 27.05.2022. Sie löst die Verordnung in der vom 03.04.2022 bis 28.04.2022 geltenden Fassung ab.
UPDATE, 05.04.2022: Am 01.04.2022 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) grundlegend geändert und an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst:
Von der sogenannten Hotspotregelung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit sind ab einschließlich 03.04.2022 die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel Arztpraxen oder Krankenhäusern. In Tierarztpraxen besteht für die Tierhalter keine Verpflichtung mehr zum Tragen von Masken, es sei denn: In § 2 Absatz 3 CoronaSchVO wird klargestellt, dass die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, im Rahmen des Hausrechts erfolgen kann. Die Tierarztpraxen können somit selbst festlegen, welche Regelungen greifen sollen.